Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (GA act. 41) kann sodann, aufgrund der Perspektive ausgeschlossen werden, dass H._____ die Aufnahme gemacht hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte, welcher im Übrigen aufgrund seiner auf dessen linken Hand klar erkennbaren Tätowierungen als Sexualpartner identifizierbar ist, diese Szene – entgegen seinem Vorbringen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17) – aufgenommen hat.