führte denn auch aus, zum Beschuldigten, mit welchem sie seit einem halben Jahr nicht mehr zusammen sei, nach wie vor noch ein gutes Verhältnis zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Dass H._____ den Beschuldigten in der Vergangenheit denn auch tatsächlich bereits vor grösserem Übel zu bewahren versucht hat, geht daraus hervor, dass sie und der Beschuldigte bewusst darauf verzichtet hatten, ihre Beziehung offiziell zu machen, weil sie noch nicht volljährig gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Folglich sind ihre Aussagen mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (GA act.