So konnte sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild von H._____ sowie von ihrem Aussageverhalten machen, bei welchem eine klare Tendenz, den Beschuldigten möglichst nicht zu belasten, klar erkennbar war. H._____ führte denn auch aus, zum Beschuldigten, mit welchem sie seit einem halben Jahr nicht mehr zusammen sei, nach wie vor noch ein gutes Verhältnis zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).