stimmt überein (vgl. UA act. 137 IMG_0046.MOV und UA act. 134). In Einklang mit dem gewonnen Beweisergebnis steht, dass der Körperbau der weiblichen Person in der Videoaufnahme IMG_0046.MOV resp. IMG_0096.MOV demjenigen von H._____ entspricht. Die Aussagen von H._____, mit welchen sie angegeben hat, nicht zu wissen, wer auf der fraglichen Aufnahme ersichtlich sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4), vermögen daran keinen Zweifel zu begründen. So konnte sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild von H._____ sowie von ihrem Aussageverhalten machen, bei welchem eine klare Tendenz, den Beschuldigten möglichst nicht zu belasten, klar erkennbar war.