In Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und von H._____, wonach sie miteinander in einer Beziehung gewesen seien und zusammen Geschlechtsverkehr gehabt hätten (UA act. 216; 277) und der Übereinstimmung der auf der in Frage stehenden Videoaufnahme durch die weibliche Person getragenen Unterhose (UA act. 137 IMG_0046.MOV; IMG_0096.MOV) mit der Unterhose, welche H._____ auf den weiteren Aufnahmen trägt (UA act. 137 IMG_0095.MOV; UA act. 134; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4), ist für das Obergericht erstellt, dass auf der fraglichen Aufnahme H._____ zu sehen ist.