einer verbotenen Beweislastumkehr führen. H._____ führte an ihrer Einvernahme vom 22. April 2021 aus, dass es sich bei der Person, welche auf dem Video in UA act. 138 ersichtlich sei (UA act. 134 Screenshot aus dem Video), um sie handle, da sie diese Videoaufnahme gemacht habe (UA act. 277). Auf dieser Videoaufnahme ist eine Person weiblichen Geschlechts von hinten zu sehen, welche exakt dieselbe Unterhose anhat, wie die Person in der vorliegend relevanten Aufnahme. An der Berufungsverhandlung führte sie aus, sie wisse nicht, wer auf diesem Video ersichtlich sei. Sie könne sich nicht erinnern.