Vorab ist festzuhalten, dass entgegen der Staatsanwaltschaft, welche auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 verweist (Berufungsbegründung S. 4), aus der Tatsache, dass der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO Gebrauch gemacht hat, nicht geschlossen werden kann, dass es sich bei der im Video ersichtlichen Person um H._____ handelt. Gemäss der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Solche liegen jedoch nicht vor. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft würde zu