137 IMG_0095.MOV; IMG_0165.MP4; IMG_0179.MOV), - 10 - weshalb ausgeschlossen werden kann, dass diese Aufnahmen gemeint waren. 2.4. Das Obergericht erachtet es gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen als erstellt, dass es sich bei den auf der Videoaufnahme IMG_0046.MOV resp. IMG_0096.MOV ersichtlichen Personen, welche miteinander den Geschlechtsverkehr ausüben, um den Beschuldigten und H._____ handelt: