2.3. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung, wonach aus dem Anklagesachverhalt nicht hervorgehe, welche Videoaufnahme gemeint sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.4), ist offensichtlich, dass es sich bei der im Anklagesachverhalt genannten Videoaufnahme um die Aufnahme IMG_0046.MOV resp. um exakt dieselbe Aufnahme mit dem Dateinamen IMG_0096.MOV handelt (UA act. 137), auf welcher die tatsächliche Vornahme von Geschlechtsverkehr ersichtlich ist. Dies wurde denn auch durch die Staatsanwaltschaft bestätigt (Berufungsbegründung S. 3). Auf den anderen Videoaufnahmen findet kein Geschlechtsverkehr statt (vgl. UA act. 137 IMG_0095.MOV; IMG_0165.MP4;