2.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er den Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit der damals 15 Jahre alten H._____ gefilmt und auf seinem Mobiltelefon abgespeichert habe. Er habe um den Inhalt seiner Aufzeichnung gewusst wie auch um das Alter von H._____. Gleichwohl habe er diese Filmaufnahme wissentlich und willentlich erstellt und zum eigenen Konsum auf seinem Mobiltelefon besessen (Anklageziffer 3 mit Verweis auf Anklageziffer 2).