Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 2). Er bestreitet, dass es sich bei der weiblichen Person auf der Filmaufnahme um H._____ handle (Berufungsantwort S. 3).