2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 3 vom Vorwurf der Pornografie freigesprochen und dies damit begründet, dass einerseits unklar sei, welche Videoaufnahme in der Anklage gemeint sei und andererseits die auf einer Videoaufnahme ersichtliche weibliche Person nicht eindeutig identifizierbar sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.4).