Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. Nachdem der Beschuldigte jedoch betreffend die Anklageziffer 1 der versuchten Nötigung sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig zu sprechen ist (vgl. hierzu vorgehend), hat kein Freispruch vom Vorwurf des Raubs zu ergehen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3).