So hat diese angegeben, nur denjenigen Täter, welcher die Waffe auf sie gerichtet habe und sie nach «Gras» gefragt habe, gesehen zu haben. Dass Geld aus ihrer Handtasche entwendet worden sei, habe sie erst festgestellt, als die Polizei bei ihr zuhause gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.). Dies macht deutlich, dass D._____ nicht zur Duldung eines Diebstahls genötigt worden sein kann, hat sie diesen Diebstahl während der Tatbegehung doch nicht einmal mitbekommen. Folglich hat sich der Beschuldigte betreffend die -9- Anklageziffer 1 nicht des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.