Ein gemeinsamer Tatentschluss, durch die Androhung zusätzlich auch noch Bargeld zu erlangen, lässt sich dagegen nicht erstellen. So wäre in diesem Fall doch zu erwarten gewesen, dass nicht nur nach Marihuana, sondern auch noch nach Geld gefragt worden wäre. Dies war jedoch gerade nicht der Fall. Es hat sodann keine Nötigung von D._____ zur Duldung des Diebstahls des Bargelds (siehe dazu oben) stattgefunden. So hat diese angegeben, nur denjenigen Täter, welcher die Waffe auf sie gerichtet habe und sie nach «Gras» gefragt habe, gesehen zu haben.