Berufungsverhandlung S. 11 ff.). Nachdem einzig A._____ zu Protokoll gegeben hat, dass es mitunter auch um Bargeld gegangen sei, was er jedoch direkt wieder relativiert hat, indem er angegeben hat, dass es nicht das anfängliche Ziel gewesen sei, Geld zu erlangen, ist für das Obergericht erstellt, dass es dem Beschuldigten, wie auch E._____ und A._____ darum ging, D._____ durch das Bedrohen mit der mitgebrachten Softair-Pistole dazu zu bringen, ihnen Marihuana auszuhändigen. Ein gemeinsamer Tatentschluss, durch die Androhung zusätzlich auch noch Bargeld zu erlangen, lässt sich dagegen nicht erstellen.