Nach Geld oder Schmuck sei sie nicht gefragt worden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Auch der Zeuge E._____ führte an der Berufungsverhandlung aus, dass es beim Überfall nur um Drogen gegangen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23 f.). Einzig der Zeuge A._____ führte im Widerspruch zum Beschuldigten und auch zu E._____ aus, die Idee sei es gewesen, Bargeld und Drogen zu holen. Relevant und hervorzuheben ist jedoch, dass selbst A._____ an der Berufungsverhandlung angegeben hat, dass D._____ lediglich nach Drogen, nicht jedoch nach Geld gefragt worden sei. Die Erbeutung von Bargeld sei nicht sein ursprüngliches Ziel gewesen (Protokoll