Dass sich der Vorsatz des Beschuldigten – nebst der Erlangung von Betäubungsmitteln – auch auf die Erbeutung von Bargeld mittels Nötigung gerichtet hätte, lässt sich, entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Berufungsbegründung S. 2), nicht erstellen: So hat der Beschuldigte konstant zu Protokoll gegeben, dass es ihm lediglich um «Gras» gegangen sei. Es sei ihm nicht um Geld gegangen (GA act. 42; Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Auch D._____ sagte aus, dass der sie mit einer Waffe bedrohende Täter nur von «Gras» geredet habe. Nach Geld oder Schmuck sei sie nicht gefragt worden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8).