welche nicht Gegenstand privatrechtlichen Eigentums sein können (BGE 149 IV 307 E. 2.4.2). Der unrechtmässige Erwerb von Betäubungsmitteln begründet kein rechtlich anerkanntes und geschütztes Eigentumsrecht. Der Raubtatbestand, der einen Diebstahl voraussetzt, ist ausgeschlossen, wenn die Betäubungsmittel rechtlich nicht Eigentum eines Dritten sind (BGE 132 IV 5 E. 3.3; BGE 124 IV 102 Regeste).