1.5.2. Wie die Vorinstanz zurecht ausgeführt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4.2.1) und von der Staatsanwaltschaft auch nicht bestritten wird (Berufungsbegründung S. 2), kann die Entwendung verbotener Sachen, wie ausserhalb des rechtlich gestatteten Rahmens gehandelte Betäubungsmittel, nicht geahndet werden. Dies ist damit zu begründen, dass es sich bei solchen ausserhalb des rechtlich erlaubten Rahmens gehandelten Betäubungsmitteln um verkehrsunfähige Sachen handelt, -8-