darin enthaltenen EUR 100.00 und die Fr. 50.00. Auch drängt sich unter den vorliegenden Umständen nicht der Schluss auf, dass der Beschuldigte mit den den Grenzwert von Fr. 300.00 übersteigenden Vermögenswerten gerechnet haben musste, kann bei einer zuhause deponierten Handtasche – anders als bei einer unterwegs mitgeführten Handtasche – doch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich ein Portemonnaie darin befindet. Nach dem Gesagten hat er sich des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht.