D._____ hat am 3. April 2021 Strafantrag gestellt (UA act. 291). Da der Beschuldigte und seine Mittäter nicht von Anfang an geplant hatten, möglichst viel Geld oder überhaupt Geld zu erbeuten (siehe dazu unten), sondern es in erster Linie darum gegangen ist, eine erhebliche Menge Marihuana, das sie dort vermutet hatten, zu erlangen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich seines bloss bei Gelegenheit begangenen Diebstahls auf eine den Grenzwert von Fr. 300.00 übersteigende Summe gerichtet hat bzw. er dies mindestens in Kauf genommen hat, zumal er nicht etwa die gesamte Handtasche unbesehen des Inhalts entwendet hat, sondern gezielt nur die