172ter StGB deshalb auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.00 liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Das ist – unter Vorbehalt von Fällen, in denen es offensichtlich nur um sehr geringfügige Deliktsbeträge gehen kann – auch dann der Fall, wenn sich der Täter keine Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Vermögenswert ist, da sich der (Eventual-) Vorsatz auch diesfalls nicht auf einen geringen Vermögenswert gerichtet haben kann und es somit an der subjektiven Komponente für die Privilegierung fehlt (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl.