1.3.2. A._____ hat am Abend des 2. April 2021 D._____ eine Softair-Pistole auf deren Oberkörper gerichtet und ihr damit konkludent angedroht, auf sie zu schiessen. Dieser Einsatz der Softair-Pistole lag im Rahmen des gemeinsam mit dem Beschuldigten und E._____ gefassten Tatplans, nämlich D._____ dazu zu bringen, ihm sowie A._____ und E._____ das in der Wohnung vermutete Marihuana von C._____ auszuhändigen und diesem Ansinnen mit der mitgeführten Softair-Pistole den entsprechenden Nachdruck zu verleihen. D._____ dachte denn auch, es handle sich um eine echte Waffe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6).