1.3. 1.3.1. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer u.a. jemanden durch Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht stellt und ihm zu verstehen gibt, dass die Verwirklichung des Übels in seinem Machtbereich liegt. Der Täter muss das Nötigungsopfer durch Einsetzen eines Nötigungsmittels in dessen Handlungsfreiheit beschränken, indem er es gegen dessen Willen zu einem von ihm gewünschten Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst. Art. 181 StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteil des