1.2. Der Beschuldigte ist betreffend den Anklagesachverhalt geständig (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 f.; GA act. 55). Erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, dass der Beschuldigte am Abend des 2. April 2021 zusammen mit A._____ und E._____ in die Wohnung von D._____ an der V-Strasse […] in W._____ eingedrungen ist und dass der Beschuldigte aus der im Wohnzimmer befindlichen Handtasche von D._____ EUR 100.00 und Fr. 50.00 entwendet hat. Währenddessen hat A._____ eine Softair-Pistole gegen D._____ gerichtet und diese dazu aufgefordert, bekannt zu geben, wo das «Gras» sei. Nachdem F._____, der Freund von D.__