die Nötigungshandlung kausal für den Diebstahl des Bargelds gewesen sei (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.3). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei stattdessen des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 2).