Die Vorinstanz hat die von ihr vorgenommene rechtliche Würdigung damit begründet, dass zwischen dem Beschuldigten, A._____ und E._____ lediglich ein gemeinsamer Tatentschluss zur Entwendung von Betäubungsmitteln unter Verwendung einer Waffe bestanden habe, nicht jedoch zur Behändigung von Bargeld. Da es sich bei Betäubungsmitteln nicht um fremde Sachen handle, entfalle die Möglichkeit eines Raubs. Betreffend die von A._____ gegenüber D._____ begangene Nötigungshandlung lasse sich aufgrund der Position des Beschuldigten und des unklaren Zeitpunkts der Bargeldentwendung nicht erstellen, dass -4-