Der Beschuldigte habe aus der Handtasche von D._____, welche sich im Wohnzimmer befunden habe, EUR 100.00 und Fr. 50.00 entwendet. Nachdem F._____, der Lebenspartner von D._____, sich zum Flur begeben und A._____ erblickt habe, seien Letztgenannter, der Beschuldigte und E._____ geflohen.