3.2. Am 11. Mai 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Baden vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 19. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 14. März 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 1 u.a. der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und nicht – wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt – des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.