3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 4. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden, der Beschuldigte sei des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 StGB sowie des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 9. November 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen. Weiter sei gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anzuordnen. -3-