172ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es bestrafte ihn als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 9. November 2021 mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten mit einem unbedingten Anteil von 10 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten, Probezeit 5 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. Weiter verwies es die Zivilklage des Privatklägers L._____ auf den Zivilweg und verzichtete auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots.