Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.90 (ST.2022.43; StA.2021.2353) Urteil vom 14. März 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1996, von Melchnau, […] z.Zt. Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Gregor Navarini, […] Gegenstand Raub, sexuelle Handlungen mit einem Kind usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 17. März 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Baden Anklage gegen den Beschuldigten wegen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 StGB, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Mit Urteil vom 29. November 2022 sprach das Bezirksgericht Baden den Beschuldigten von den Vorwürfen des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Pornografie frei und der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. lit. g BetmG, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen Haus- friedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es bestrafte ihn als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 9. November 2021 mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten mit einem unbedingten Anteil von 10 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten, Probezeit 5 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. Weiter verwies es die Zivilklage des Privatklägers L._____ auf den Zivilweg und verzichtete auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 4. April 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft Baden, der Beschuldigte sei des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 StGB sowie des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 9. November 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen. Weiter sei gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anzuordnen. -3- 3.2. Am 11. Mai 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Baden vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 19. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 14. März 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 1 u.a. der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und nicht – wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt – des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am Abend des 2. April 2021 zusammen mit A._____ und E._____ in die Familienwohnung von D._____ an der V-Strasse […] in W._____ eingedrungen sei und dass A._____ D._____ gefragt habe, wo das «Gras» sei. Nachdem Letztgenannte A._____ dazu aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, habe dieser eine Softair-Pistole aus dem Hosenbund gezogen und diese gegen D._____ gerichtet. Unter Androhung von Waffengewalt habe A._____ D._____ nochmals dazu aufgefordert, bekannt zu geben, wo das «Gras» sei. Der Beschuldigte habe aus der Handtasche von D._____, welche sich im Wohnzimmer befunden habe, EUR 100.00 und Fr. 50.00 entwendet. Nachdem F._____, der Lebenspartner von D._____, sich zum Flur begeben und A._____ erblickt habe, seien Letztgenannter, der Beschuldigte und E._____ geflohen. Die Vorinstanz hat die von ihr vorgenommene rechtliche Würdigung damit begründet, dass zwischen dem Beschuldigten, A._____ und E._____ lediglich ein gemeinsamer Tatentschluss zur Entwendung von Betäubungsmitteln unter Verwendung einer Waffe bestanden habe, nicht jedoch zur Behändigung von Bargeld. Da es sich bei Betäubungsmitteln nicht um fremde Sachen handle, entfalle die Möglichkeit eines Raubs. Betreffend die von A._____ gegenüber D._____ begangene Nötigungshandlung lasse sich aufgrund der Position des Beschuldigten und des unklaren Zeitpunkts der Bargeldentwendung nicht erstellen, dass -4- die Nötigungshandlung kausal für den Diebstahl des Bargelds gewesen sei (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.3). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei stattdessen des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 2). 1.2. Der Beschuldigte ist betreffend den Anklagesachverhalt geständig (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 f.; GA act. 55). Erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, dass der Beschuldigte am Abend des 2. April 2021 zusammen mit A._____ und E._____ in die Wohnung von D._____ an der V-Strasse […] in W._____ eingedrungen ist und dass der Beschuldigte aus der im Wohnzimmer befindlichen Handtasche von D._____ EUR 100.00 und Fr. 50.00 entwendet hat. Währenddessen hat A._____ eine Softair-Pistole gegen D._____ gerichtet und diese dazu aufgefordert, bekannt zu geben, wo das «Gras» sei. Nachdem F._____, der Freund von D._____, sich zum Flur begeben hat, sind A._____, der Beschuldigte und E._____ geflohen. Es bleibt die rechtliche Würdigung zu überprüfen: 1.3. 1.3.1. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer u.a. jemanden durch Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht stellt und ihm zu verstehen gibt, dass die Verwirklichung des Übels in seinem Machtbereich liegt. Der Täter muss das Nötigungsopfer durch Einsetzen eines Nötigungsmittels in dessen Handlungsfreiheit beschränken, indem er es gegen dessen Willen zu einem von ihm gewünschten Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst. Art. 181 StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3). Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und -5- dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungs- handlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1 mit weiteren Hinweisen). 1.3.2. A._____ hat am Abend des 2. April 2021 D._____ eine Softair-Pistole auf deren Oberkörper gerichtet und ihr damit konkludent angedroht, auf sie zu schiessen. Dieser Einsatz der Softair-Pistole lag im Rahmen des gemeinsam mit dem Beschuldigten und E._____ gefassten Tatplans, nämlich D._____ dazu zu bringen, ihm sowie A._____ und E._____ das in der Wohnung vermutete Marihuana von C._____ auszuhändigen und diesem Ansinnen mit der mitgeführten Softair-Pistole den entsprechenden Nachdruck zu verleihen. D._____ dachte denn auch, es handle sich um eine echte Waffe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Dadurch wurde D._____ ein ernstlicher Nachteil, nämlich eine Schussabgabe auf ihren Oberkörper mit einer Waffe angedroht. Nachdem der Beschuldigten, A._____ und E._____ durch den Freund von D._____, F._____, überrascht worden sind, als sich dieser aufgrund des Lärms vom Schlafzimmer zum Flur begeben hat, sind diese geflüchtet, weshalb es zu keiner Aushändigung von Marihuana gekommen und es bei einem blossen Versuch geblieben ist. Der Beschuldigte, E._____ und A._____ haben in Mittäterschaft gehandelt. Sie haben bei der Planung und Ausführung der Tat vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, sodass sie alle als Hauptbeteiligte dastehen. So hat der Beschuldigte angegeben, durch A._____ dahingehend informiert worden zu sein, dass in der vorgenannten Wohnung ein Kilogramm Marihuana zu holen sei. Er habe schon vor der Tat gewusst, dass A._____ eine Softair-Pistole an den Tatort mitnehmen würde. Diese hätten sie mitgenommen, weil sie Widerstand erwartet hätten. Weiter begaben sich der Beschuldigte, E._____ und A._____ zusammen mit dem Postauto nach W._____, wo sie anschliessend die Wohnung von D._____ an der V-Strasse […] betreten haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 f.). Auch A._____ führte an der Berufungsverhandlung aus, die Tat zusammen mit dem Beschuldigten und -6- E._____ organisiert zu haben und gemeinsam dorthin gegangen zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.). Der Beschuldigte führte sodann aus, dass bereits im Vorfeld der Tat betreffend das zu erbeutende Marihuana abgemacht worden sei, dass dieses unter den drei Tätern zu gleichen Teilen aufgeteilt werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Dies wurde durch A._____ und E._____ bestätigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12; 23). Nachdem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit A._____ und E._____ gehandelt hat, sind ihm die in Mittäterschaft begangenen Tatbeiträge der anderen Mittäter zuzurechnen. Der Beschuldigte hat sich der (in Mittäterschaft mit A._____ und E._____) begangenen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 1.4. 1.4.1. Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen, meist eigenen Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Ob der neue Gewahrsam begründet worden ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1 mit Hinweisen). Richtet sich der Diebstahl nur auf einen geringen Vermögenswert, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter StGB). Das Bundes- gericht hat den Grenzwert für die Annahme eines geringfügigen Vermögenswerts auf Fr. 300.00 festgesetzt (BGE 142 IV 129 E. 3.1 mit Hinweisen). Art. 172ter StGB ist mithin nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert im Auge hatte. War der (Eventual-) Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet bzw. hat er eine solche mindestens in Kauf genommen, kommt Art. 172ter StGB deshalb auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.00 liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Das ist – unter Vorbehalt von Fällen, in denen es offensichtlich nur um sehr geringfügige Deliktsbeträge gehen kann – auch dann der Fall, wenn sich der Täter keine Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Vermögenswert ist, da sich der (Eventual-) Vorsatz auch diesfalls nicht auf einen geringen Vermögenswert gerichtet haben kann und es somit an der subjektiven Komponente für die Privilegierung fehlt (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Art. 172ter StGB; ECKERT, Zum Tatbestand der geringfügigen Vermögens- -7- delikte, Art. 172ter StGB, in: Strafrecht als Herausforderung, FS Schmid zur Emeritierung, Zürich 1999, S. 139 ff., Ziff. III/4. S. 148). 1.4.2. Der Beschuldigte hat – ohne dass dies von langer Hand geplant gewesen wäre – in der von ihm erblickten Handtasche von D._____, welche diese dort deponiert hatte, EUR 100.00 und Fr. 50.00 entwendet, um sich sowie E._____ und A._____, mit welchen er dieses Bargeld anschliessend geteilt hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15), daran unrechtmässig zu bereichern. D._____ hat am 3. April 2021 Strafantrag gestellt (UA act. 291). Da der Beschuldigte und seine Mittäter nicht von Anfang an geplant hatten, möglichst viel Geld oder überhaupt Geld zu erbeuten (siehe dazu unten), sondern es in erster Linie darum gegangen ist, eine erhebliche Menge Marihuana, das sie dort vermutet hatten, zu erlangen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich seines bloss bei Gelegenheit begangenen Diebstahls auf eine den Grenzwert von Fr. 300.00 übersteigende Summe gerichtet hat bzw. er dies mindestens in Kauf genommen hat, zumal er nicht etwa die gesamte Handtasche unbesehen des Inhalts entwendet hat, sondern gezielt nur die darin enthaltenen EUR 100.00 und die Fr. 50.00. Auch drängt sich unter den vorliegenden Umständen nicht der Schluss auf, dass der Beschuldigte mit den den Grenzwert von Fr. 300.00 übersteigenden Vermögenswerten gerechnet haben musste, kann bei einer zuhause deponierten Handtasche – anders als bei einer unterwegs mitgeführten Handtasche – doch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich ein Portemonnaie darin befindet. Nach dem Gesagten hat er sich des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 1.5. 1.5.1. Des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB macht sich dagegen schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. 1.5.2. Wie die Vorinstanz zurecht ausgeführt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4.2.1) und von der Staatsanwaltschaft auch nicht bestritten wird (Berufungsbegründung S. 2), kann die Entwendung verbotener Sachen, wie ausserhalb des rechtlich gestatteten Rahmens gehandelte Betäubungsmittel, nicht geahndet werden. Dies ist damit zu begründen, dass es sich bei solchen ausserhalb des rechtlich erlaubten Rahmens gehandelten Betäubungsmitteln um verkehrsunfähige Sachen handelt, -8- welche nicht Gegenstand privatrechtlichen Eigentums sein können (BGE 149 IV 307 E. 2.4.2). Der unrechtmässige Erwerb von Betäubungsmitteln begründet kein rechtlich anerkanntes und geschütztes Eigentumsrecht. Der Raubtatbestand, der einen Diebstahl voraussetzt, ist ausgeschlossen, wenn die Betäubungsmittel rechtlich nicht Eigentum eines Dritten sind (BGE 132 IV 5 E. 3.3; BGE 124 IV 102 Regeste). Dass sich der Vorsatz des Beschuldigten – nebst der Erlangung von Betäubungsmitteln – auch auf die Erbeutung von Bargeld mittels Nötigung gerichtet hätte, lässt sich, entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Berufungsbegründung S. 2), nicht erstellen: So hat der Beschuldigte konstant zu Protokoll gegeben, dass es ihm lediglich um «Gras» gegangen sei. Es sei ihm nicht um Geld gegangen (GA act. 42; Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Auch D._____ sagte aus, dass der sie mit einer Waffe bedrohende Täter nur von «Gras» geredet habe. Nach Geld oder Schmuck sei sie nicht gefragt worden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Auch der Zeuge E._____ führte an der Berufungsverhandlung aus, dass es beim Überfall nur um Drogen gegangen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23 f.). Einzig der Zeuge A._____ führte im Widerspruch zum Beschuldigten und auch zu E._____ aus, die Idee sei es gewesen, Bargeld und Drogen zu holen. Relevant und hervorzuheben ist jedoch, dass selbst A._____ an der Berufungsverhandlung angegeben hat, dass D._____ lediglich nach Drogen, nicht jedoch nach Geld gefragt worden sei. Die Erbeutung von Bargeld sei nicht sein ursprüngliches Ziel gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.). Nachdem einzig A._____ zu Protokoll gegeben hat, dass es mitunter auch um Bargeld gegangen sei, was er jedoch direkt wieder relativiert hat, indem er angegeben hat, dass es nicht das anfängliche Ziel gewesen sei, Geld zu erlangen, ist für das Obergericht erstellt, dass es dem Beschuldigten, wie auch E._____ und A._____ darum ging, D._____ durch das Bedrohen mit der mitgebrachten Softair-Pistole dazu zu bringen, ihnen Marihuana auszuhändigen. Ein gemeinsamer Tatentschluss, durch die Androhung zusätzlich auch noch Bargeld zu erlangen, lässt sich dagegen nicht erstellen. So wäre in diesem Fall doch zu erwarten gewesen, dass nicht nur nach Marihuana, sondern auch noch nach Geld gefragt worden wäre. Dies war jedoch gerade nicht der Fall. Es hat sodann keine Nötigung von D._____ zur Duldung des Diebstahls des Bargelds (siehe dazu oben) stattgefunden. So hat diese angegeben, nur denjenigen Täter, welcher die Waffe auf sie gerichtet habe und sie nach «Gras» gefragt habe, gesehen zu haben. Dass Geld aus ihrer Handtasche entwendet worden sei, habe sie erst festgestellt, als die Polizei bei ihr zuhause gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.). Dies macht deutlich, dass D._____ nicht zur Duldung eines Diebstahls genötigt worden sein kann, hat sie diesen Diebstahl während der Tatbegehung doch nicht einmal mitbekommen. Folglich hat sich der Beschuldigte betreffend die -9- Anklageziffer 1 nicht des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. Nachdem der Beschuldigte jedoch betreffend die Anklage- ziffer 1 der versuchten Nötigung sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig zu sprechen ist (vgl. hierzu vorgehend), hat kein Freispruch vom Vorwurf des Raubs zu ergehen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 3 vom Vorwurf der Pornografie freigesprochen und dies damit begründet, dass einerseits unklar sei, welche Videoaufnahme in der Anklage gemeint sei und andererseits die auf einer Videoaufnahme ersichtliche weibliche Person nicht eindeutig identifizierbar sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.4). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 2). Er bestreitet, dass es sich bei der weiblichen Person auf der Filmaufnahme um H._____ handle (Berufungsantwort S. 3). 2.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er den Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit der damals 15 Jahre alten H._____ gefilmt und auf seinem Mobiltelefon abgespeichert habe. Er habe um den Inhalt seiner Aufzeichnung gewusst wie auch um das Alter von H._____. Gleichwohl habe er diese Filmaufnahme wissentlich und willentlich erstellt und zum eigenen Konsum auf seinem Mobiltelefon besessen (Anklageziffer 3 mit Verweis auf Anklageziffer 2). 2.3. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung, wonach aus dem Anklage- sachverhalt nicht hervorgehe, welche Videoaufnahme gemeint sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.4), ist offensichtlich, dass es sich bei der im Anklagesachverhalt genannten Videoaufnahme um die Aufnahme IMG_0046.MOV resp. um exakt dieselbe Aufnahme mit dem Dateinamen IMG_0096.MOV handelt (UA act. 137), auf welcher die tatsächliche Vornahme von Geschlechtsverkehr ersichtlich ist. Dies wurde denn auch durch die Staatsanwaltschaft bestätigt (Berufungsbegründung S. 3). Auf den anderen Videoaufnahmen findet kein Geschlechtsverkehr statt (vgl. UA act. 137 IMG_0095.MOV; IMG_0165.MP4; IMG_0179.MOV), - 10 - weshalb ausgeschlossen werden kann, dass diese Aufnahmen gemeint waren. 2.4. Das Obergericht erachtet es gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen als erstellt, dass es sich bei den auf der Videoaufnahme IMG_0046.MOV resp. IMG_0096.MOV ersichtlichen Personen, welche miteinander den Geschlechtsverkehr ausüben, um den Beschuldigten und H._____ handelt: Vorab ist festzuhalten, dass entgegen der Staatsanwaltschaft, welche auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 verweist (Berufungsbegründung S. 4), aus der Tatsache, dass der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO Gebrauch gemacht hat, nicht geschlossen werden kann, dass es sich bei der im Video ersichtlichen Person um H._____ handelt. Gemäss der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Solche liegen jedoch nicht vor. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft würde zu einer verbotenen Beweislastumkehr führen. H._____ führte an ihrer Einvernahme vom 22. April 2021 aus, dass es sich bei der Person, welche auf dem Video in UA act. 138 ersichtlich sei (UA act. 134 Screenshot aus dem Video), um sie handle, da sie diese Videoaufnahme gemacht habe (UA act. 277). Auf dieser Videoaufnahme ist eine Person weiblichen Geschlechts von hinten zu sehen, welche exakt dieselbe Unterhose anhat, wie die Person in der vorliegend relevanten Aufnahme. An der Berufungsverhandlung führte sie aus, sie wisse nicht, wer auf diesem Video ersichtlich sei. Sie könne sich nicht erinnern. Darauf angesprochen, dass die Person auf diesem Video dieselbe Unterhose trage, wie sie auf dem Video, in welchem sie sich selber gefilmt habe, meinte sie, diese Unterhose gebe es millionenfach (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4f.). In Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und von H._____, wonach sie miteinander in einer Beziehung gewesen seien und zusammen Geschlechtsverkehr gehabt hätten (UA act. 216; 277) und der Übereinstimmung der auf der in Frage stehenden Videoaufnahme durch die weibliche Person getragenen Unterhose (UA act. 137 IMG_0046.MOV; IMG_0096.MOV) mit der Unterhose, welche H._____ auf den weiteren Aufnahmen trägt (UA act. 137 IMG_0095.MOV; UA act. 134; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4), ist für das Obergericht erstellt, dass auf der fraglichen Aufnahme H._____ zu sehen ist. So ist betreffend die auf den vorgenannten Aufnahmen sichtbare Unterhose festzuhalten, dass diese auf sämtlichen Aufnahmen exakt dieselbe Farbe, nämlich ein dunkles altrosa und an den Rändern weisse Spitze aufweist. Auch der Schnitt - 11 - stimmt überein (vgl. UA act. 137 IMG_0046.MOV und UA act. 134). In Einklang mit dem gewonnen Beweisergebnis steht, dass der Körperbau der weiblichen Person in der Videoaufnahme IMG_0046.MOV resp. IMG_0096.MOV demjenigen von H._____ entspricht. Die Aussagen von H._____, mit welchen sie angegeben hat, nicht zu wissen, wer auf der fraglichen Aufnahme ersichtlich sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4), vermögen daran keinen Zweifel zu begründen. So konnte sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild von H._____ sowie von ihrem Aussageverhalten machen, bei welchem eine klare Tendenz, den Beschuldigten möglichst nicht zu belasten, klar erkennbar war. H._____ führte denn auch aus, zum Beschuldigten, mit welchem sie seit einem halben Jahr nicht mehr zusammen sei, nach wie vor noch ein gutes Verhältnis zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Dass H._____ den Beschuldigten in der Vergangenheit denn auch tatsächlich bereits vor grösserem Übel zu bewahren versucht hat, geht daraus hervor, dass sie und der Beschuldigte bewusst darauf verzichtet hatten, ihre Beziehung offiziell zu machen, weil sie noch nicht volljährig gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Folglich sind ihre Aussagen mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (GA act. 41) kann sodann, aufgrund der Perspektive ausgeschlossen werden, dass H._____ die Aufnahme gemacht hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte, welcher im Übrigen aufgrund seiner auf dessen linken Hand klar erkennbaren Tätowierungen als Sexualpartner identifizierbar ist, diese Szene – entgegen seinem Vorbringen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17) – aufgenommen hat. Das Obergericht konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung davon überzeugen, dass es sich bei der auf der relevanten Videoaufnahme ersichtlichen Tätowierung um dieselbe Tätowierung handelt, welche der Beschuldigte auf seiner Hand trägt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 20), weshalb daran kein Zweifel besteht, dass auf der Videoaufnahme die Hand des Beschuldigten ersichtlich ist. Somit gilt der Anklagesachverhalt als erstellt. 2.5. Betreffend die rechtliche Würdigung macht der Beschuldigte keine Vorbringen (vgl. Berufungsantwort S. 3). Der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB macht sich schuldig, wer u.a. pornografische Bildaufnahmen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, zum eigenen Konsum herstellt und besitzt. Der subjektive Tatbestand setzt (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich des pornografischen Charakters sowie der objektiven Tathandlungen voraus. Bezüglich des Tatbestandselements des Besitzes ist Besitz- oder Herrschaftswillen erforderlich (BGE 137 IV 208 E. 4.1). - 12 - Indem der Beschuldigte an einem nicht näher bekannten Datum zwischen November 2020 und dem 15. April 2021 wissentlich und willentlich mit der damals 15 Jahre alten H._____ den Geschlechtsverkehr vollzogen und dies mit seinem Mobiltelefon gefilmt und diese Aufnahme anschliessend auf seinem Mobiltelefon abgespeichert hat, hat er eine pornografische Videoaufnahme, die eine tatsächliche sexuelle Handlung mit der damals minderjährigen H._____ zum Inhalt hat, zum eigenen Konsum hergestellt und diese anschliessend auf seinem Mobiltelefon besessen. Er wusste eingestandenermassen von Anfang an um das Alter von H._____ (UA act. 216), was diese bestätigt hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Folglich handelte er vorsätzlich. Der Beschuldigte hat sich der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freige- sprochen und dies damit begründet, dass dessen Täterschaft nicht erstellt sei, da auch denkbar sei, dass seine Ex-Freundin, K._____, die Tat hätte verüben können (vorinstanzliches Urteil E. 5.4). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungs- antwort S. 2). 3.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 1. März 2021 elektronisch ein Konto bei der I._____ AG erstellt habe, um die SBB- Mobile Applikation mit Zahlungsfunktion «Monatsrechnung» auf seinem Mobiltelefon nutzen zu können. Dazu habe er die ihm nicht zustehenden Personendaten «J._____, geb. tt.mm.jjjj, Y-Strasse […], Z._____» und die E-Mailadresse «aaa@aaa.com» verwendet. Zur Registrierung des erstellen Kontos habe er seine eigene Mobiltelefonnummer «[…]» verwendet. Zwischen dem 1. und 14. März 2021 habe er über die SBB- Mobile Applikation 29 Fahrkarten im Gesamtwert von Fr. 491.20 gelöst, ohne den Kaufpreis dafür zu entrichten. Er habe bei der Erstellung des Kontos wissentlich und willentlich einen falschen Namen, eine falsche Adresse und falsche E-Mailadresse verwendet, sodass ihm die monatlichen Rechnungen für den Bezug der Fahrkarten nicht hätten - 13 - zugestellt werden können. Er habe dies in der Absicht getan, sich durch den eingesparten Kaufpreis, den er zu keinem Zeitpunkt habe entrichten wollen, unrechtmässig zu bereichern (Anklageziffer 4). 3.3. Der Beschuldigte bringt vor, dass er weder von der Kontoregistrierung noch von den zahlreichen Käufen der Fahrkarten mit seinem eigenen Mobiltelefon gewusst habe (UA act. 260). Es sei seine Ex-Freundin K._____, die alles gemacht habe. Sie habe immer Zugang zu seinem Handy gehabt und habe sich nach der Erstellung des Kontos mit seinen Benutzerdaten auf ihrem Handy eingeloggt (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 18 f.) Entgegen der Staatsanwaltschaft lässt sich die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der nachfolgenden Gründe nicht erstellen: Das Konto bei der I._____ AG, die den Abrechnungsprozess im Auftrag der SBB abwickelt (UA act. 201), wurde zwar mit der damaligen Mobiltelefon- nummer des Beschuldigten «[…]» erstellt (UA act. 206, 198, 260). Die auf einen weiblichen Namen lautende E-Mail-Adresse «aaa@aaa.com», welche verwendet worden ist, enthält jedoch den Nachnamen der Ex- Freundin des Beschuldigten, K._____. Hinzukommt, dass die Fahrkarten regelmässig für Fahrten von oder nach QQ._____, wo K._____ damals wohnhaft war, gelöst worden sind. Die Haltestelle «M._____» befindet sich in unmittelbarer Nähe des damaligen Wohnorts von K._____, der QR- Strasse […] in QQ._____. Fahrten zum damaligen Wohnort des Beschuldigten, Y._____, wurden dagegen keine gelöst (UA act. 208; vgl. Geres eCH; vgl. Google Maps). Diese Umstände sprechen nicht für eine Täterschaft des Beschuldigten, sondern seiner Ex-Freundin K._____. Nachdem sich eine Täterschaft des Beschuldigten nicht zweifelsfrei erstellen lässt, ist er vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freizusprechen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und der mehrfachen Widerhandlung - 14 - gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – ausgehend von den von ihr ausgefällten Schuld- und Freisprüchen – als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 9. November 2021 mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten mit einem unbedingten Anteil von 10 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten, Probezeit 5 Jahre, sowie mit einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Die Staatsanwaltschaft beantragt, ausgehend von den von ihr beantragten zusätzlichen Schuldsprüchen, der Beschuldigte sei als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 9. November 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungs- antwort S. 2). 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die sexuelle Handlung mit einem Kind und der Diebstahl sehen als Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die Nötigung gemäss Art. 181 StGB, die Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG und der Hausfriedensbruch werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und die Übertretungen mit Busse bestraft. Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. August 2016 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei und geringfügigen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. November - 15 - 2017 wurde er sodann wegen Diebstahls und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen à Fr. 20.00 sowie einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. November 2018 wegen Fälschung von Ausweisen, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 20.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Am 20. Februar 2019 wurde er sodann mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen mehrfachen Haus- friedensbruchs, mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Sachbe- schädigung mit einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00 bestraft. Letztlich wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 9. November 2021 wegen Raubs, Betrugs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Strassen- verkehrsgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 5 Jahre, und einer Busse von Fr. 2’000.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Diese letzte Strafe wurde nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten ausgesprochen, weshalb es sich hierbei nicht um eine Vorstrafe handelt. Nachdem die darin abgehandelten Delikte vor den vorliegend zu beurteilenden Straftaten begangen worden sind, betreffen sie sodann auch nicht das Nachtatverhalten. Dennoch ist diese Verurteilung bei der Wahl der Sanktionsart, für welche der aktuelle Zeitpunkt massgebend ist, zu berücksichtigen. Die zahlreichen gegen den Beschuldigten ergangenen Strafen, welche teilweise einschlägig sind, zeigen seine Ungerührtheit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem und dass er sich durch die Ausfällung einer weiteren unbedingten Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Die bisher ausgesprochenen Geldstrafen konnten ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten, was er eindrücklich unter Beweis gestellt hat. Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe hinsichtlich jener Straftatbestände, die alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen, aus spezialpräventiven Gründen auch dort nicht mehr ausreichend, wo dies allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre. Vielmehr ist in Anbetracht der teilweise einschlägigen Vorstrafen und der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen, dass nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Damit sind, bis auf die Übertretungen, für welche eine Busse auszusprechen ist, für sämtliche begangenen Straftaten Freiheitsstrafen auszufällen. - 16 - 4.5. 4.5.1. Die Einsatzstrafe ist für die sexuelle Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB als qua Strafrahmen und qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Wer eine sexuelle Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer – hier nicht zweckmässigen – Geldstrafe bestraft. Ausgangspunkt für die Strafzu- messung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Der Beschuldigte hat an einem nicht näher bekannten Datum zwischen November 2020 und dem 15. April 2021 mit der damals 15 Jahre alten H._____, mit welcher er eine Beziehung führte, einvernehmlich den Geschlechtsverkehr vollzogen. Beim vaginalen Geschlechtsverkehr handelt es sich um eine der schwersten Formen der vom Tatbestand erfassten sexuellen Handlungen mit einem Kind. Sodann ist einerseits zu berücksichtigen, dass H._____ nicht mehr weit von der Schutzaltersgrenze von 16 Jahren entfernt war und diese Grenze im Vergleich zu den an die Schweiz angrenzenden Ländern vergleichsweise hoch ist (Deutschland, Italien, Österreich und Liechtenstein: 14 Jahre, Frankreich: 15 Jahre). Andererseits übersteigt der Altersunterschied zwischen dem Beschuldigten und H._____ die Grenze von drei Jahren Altersunterschied, unterhalb derer sexuelle Handlungen mit einem Kind nicht strafbar sind (Art. 187 Ziff. 2 StGB) um das Dreifache. Unter diesen Umständen ist mit Blick auf die ungestörten psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes von einer noch vergleichsweise leichten Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen, ist es doch – soweit erstellt – bloss einmalig zum einvernehmlichen und geschützten Geschlechtsverkehr gekommen, was sich neutral auswirkt. Dem Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind ist eine sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Leicht ver- schuldenserhöhend ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, die Vornahme des Geschlechtsverkehrs mit H._____ zu unterlassen bzw. zu warten, bis sie das 16. Altersjahr erreicht hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich an die - 17 - gesetzlichen Normen zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind erfassten Handlungen und Konstellationen in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einem noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 4.5.2. Betreffend den Diebstahl vom 7. März 2021 ergibt sich Folgendes: Wer einen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer – hier nicht zweckmässigen – Geldstrafe bestraft. Der Straftatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen (BGE 129 IV 223 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat aus einer Holzkasse, welche sich im Forsthaus von L._____ befand, Bargeld in Höhe von Fr. 200.00 entwendet. Obwohl letztlich nur ein vergleichsweise geringer Betrag von Fr. 200.00 entwendet worden ist, ist bei der Bemessung des Tatverschuldens zu berücksichtigen, dass der zu erbeuten beabsichtigte Geldbetrag nicht unerheblich höher zu veranschlagen ist. Mithin muss bei einem Einbruch in eine Forsthütte zwecks Diebstahls der zu erzielen beabsichtigte Deliktserlös als wesentliches Merkmal der dem Täter (subjektiv) vorwerfbaren objektiven Tatschwere Eingang in die Strafzumessung finden, auch wenn die erhoffte Deliktsbeute tatsächlich nicht (vollständig) erhältlich gemacht werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 5.3.2). Vorliegend ist von einem zu erbeuten beabsichtigten Geldbetrag auszugehen, der zumindest den Grenzbetrag von Fr. 300.00 für die Annahme eines bloss geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 172ter StGB überstiegen hat. Auch wenn der für die Strafzumessung mass- gebliche Deliktsbetrag somit zwar über dem Grenzwert von Fr. 300.00 liegt, so handelt sich unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und des grossen Spektrums möglicher Delikts- beträge innerhalb dieses Strafrahmens noch nicht um einen hohen Deliktsbetrag. Es ist deshalb von einem noch leichten Taterfolg auszu- gehen. Ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgeht, ist nicht auszumachen, zumal eine mit dem Diebstahl einhergehende allfällige Sachbeschädigung und die Verletzung des Hausrechts nicht beim - 18 - Diebstahl berücksichtigt werden darf, sondern ein diesbezügliches Verschulden erschöpfend von den Tatbeständen der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (siehe dazu unten) abgegolten wird. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu werten. Dass der Beschuldigte aus rein monetären Beweggründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Dieses Motiv darf deshalb nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er hinsichtlich des Diebstahls verfügt hat, zu berücksichtigen. So befand er sich im Tatzeitpunkt nicht in einer von ihm subjektiv als aussichtslos empfundenen Drucksituation, ist eine solche doch weder ersichtlich noch wurde dies durch ihn geltend gemacht. Vielmehr hat er mit dem Diebstahl den aus seiner Sicht vermeintlich leichtesten Weg, um an Geld zu kommen, gewählt. Es wäre somit für ihn ein Leichtes gewesen, das fremde Vermögen zu respektieren; umso schwerer ist seine Entscheidung dagegen zu gewichten. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einem leichten Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Diebstahl in keinem Zusammenhang zu der vorgehend abgehandelten sexuellen Handlung mit einem Kind steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend schwer wiegt. Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe angemessen um 1 Monat auf 7 Monate zu erhöhen. 4.5.3. Betreffend die versuchte Nötigung ergibt sich Folgendes: Wer eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer – hier nicht zweckmässigen – Geldstrafe bestraft. Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 5.3.2, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1). Der Beschuldigte hat am Abend des - 19 - 2. April 2021 in Mittäterschaft mit A._____ und E._____ in der Familienwohnung von D._____ Letztgenannter konkludent angedroht, mit einer Waffe auf sie zu schiessen, um sie dazu zu bringen, ihnen das in der Wohnung vermutete Marihuana von C._____ auszuhändigen. Bei der Drohung mit einer echt aussehenden Schusswaffe, von der D._____ denn auch dachte, dass es sich um eine echte Schusswaffe handelte, und somit einer real empfundenen Gefahr für Leib und Leben handelt es sich um eine sehr schwere Form der vom Tatbestand der Nötigung erfassten Drohungen. Entsprechend schwer wiegt die dadurch geschaffene Zwangssituation und Einschränkung der Handlungsfreiheit und der damit einhergehende Taterfolg. Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der die Anwendung von Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen. Er beabsichtigte – zusammen mit seinen Kollegen – auf diese Weise an eine erhebliche Menge Marihuana zu gelangen, ohne dafür bezahlen zu müssen. Zwar konsumierte er in dieser Zeit auch Marihuana. Eine eigentliche Drogensucht, welche seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt hätte, ist jedoch weder ersichtlich noch wurde eine solche von ihm geltend gemacht (vgl. GA act. 42). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung von D._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden. Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für die vollendete Nötigung von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Straf- minderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte und seine Mittäter haben alles unternommen, damit der Taterfolg auch eintritt. D._____ nahm die Bedrohung durch die Waffe denn auch ernst und wähnte sich in Gefahr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6), womit die versuchte Nötigung bereits unmittelbare Folgen zeitigte. Dass es nur beim Versuch geblieben ist, ist alleine dem Umstand zu verdanken, dass der Freund von D._____ herbeigekommen ist, woraufhin die Täter flüchteten. Der Umstand, dass es bei einem Versuch geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldens- mindernd mit 3 Monaten zu berücksichtigen, so dass auf eine - 20 - angemessene Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten zu erkennen ist. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die versuchte Nötigung in keinem Zusammenhang zu den vorhergehend abgehandelten Delikten steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend schwer wiegt. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 1 Jahr auf 1 Jahr und 7 Monate. 4.5.4. Betreffend den am 2. April 2021 begangenen Hausfriedensbruch ergibt sich Folgendes: Wer einen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer – hier nicht zweckmässigen – Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über das Haus ungestört zu herrschen und in ihm den eigenen Willen frei zu betätigen. Das Hausrecht ist Teil der Persönlichkeitsrechte des Inhabers eines Raums (BGE 103 IV 162 E. 1 f.; BGE 83 IV 154 E. 1). Der Beschuldigte ist in Mittäterschaft mit A._____ und E._____ in die Wohnung von D._____ eingedrungen, wo D._____ mit einer vermeintlichen Schusswaffe massiv bedroht worden ist und sie sich deshalb in ernstlicher Gefahr wähnte. Durch das unbefugte und bewaffnete Eindringen in das eigene Zuhause wurde D._____, aber auch die anderen Hausbewohner, stark in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. D._____ hat an der Berufungsverhandlung ausgeführt, seit der Tat zuhause Angst und ein beklemmendes Gefühl zu verspüren. Auch wenn sie sich als Folge des Vorfalls nicht in therapeutische Behandlung habe begeben müssen, so sei die Tat für sie und ihre ganze Familie einschneidend gewesen, da nun bei allen mehr Ängste vorhanden seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Entsprechend schwer wiegt die Verletzung des geschützten Rechtsguts. Es gilt denn auch zu berücksichtigen, dass die Folgen eines Hausfriedens- bruchs für die Betroffenen – wie vorliegend – meist schwer wiegen, da damit die Privatsphäre auf das Gröbste verletzt wird und die Betroffenen in ihrem Sicherheitsgefühl gravierend und nachhaltig getroffen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Die Art und Weise des Handelns bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist hinsichtlich des Hausfriedensbruchs nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend ist jedoch wiederum das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er verfügt hat, zu berücksichtigen. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Hausfriedensbrüchen und - 21 - Handlungsweisen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Hausfriedensbruch in einem engen Zusammenhang zur versuchten Nötigung steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für den Hausfriedensbruch eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 5 Monate auf 2 Jahre. 4.5.5. Betreffend den am 7. März 2021 begangenen Hausfriedensbruch ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist gewaltsam in das Forsthaus der L._____ eingedrungen, um dort einen Diebstahl zu begehen. Auch wenn der Vorfall nicht zu bagatellisieren ist, wiegt die Verletzung des geschützten Rechtsguts beim Eindringen in ein unbewohntes Forsthaus noch vergleichsweise leicht. Die Art und Weise des Handelns bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist hinsichtlich des Hausfriedensbruchs nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt, zumal die mit dem Hausfriedensbruch einhergehende allfällige Sachbeschädigung durch das Entfernen von Holzlatten und der Diebstahl nicht beim Hausfriedensbruch berücksichtigt werden dürfen, sondern ein diesbezügliches Verschulden erschöpfend von den Tatbeständen der Sachbeschädigung (siehe dazu unten) und des Diebstahls (siehe dazu oben) abgegolten wird. Verschuldenserhöhend ist jedoch wiederum das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er hinsichtlich des Hausfriedensbruchs verfügt hat, zu berücksichtigen. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Hausfriedensbrüchen und Handlungsweisen von einem leichten Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Hausfriedensbruch in einem engen Zusammenhang zum Diebstahl steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für den Hausfriedensbruch eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen halben Monat auf 2 Jahre und einen halben Monat. 4.5.6. Betreffend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt sich Folgendes: - 22 - Wer eine Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer – hier nicht zweckmässigen – Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand von Art. 19 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor den negativen gesundheitlichen oder sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Der Beschuldigte hat sich am 2. April 2021 zusammen mit seinen Mittätern A._____ und E._____ in die Wohnung von D._____ begeben, um sich dort ein Kilo Marihuana zu beschaffen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14), wodurch er Anstalten zur Erlangung von Betäubungsmitteln getroffen hat. Zwar handelt es sich bei Marihuana um eine sogenannte «weiche» Droge. Dennoch beeinträchtigt Marihuana die Gesundheit der Konsumenten, namentlich der sich mitten in ihrer physischen und psychischen Entwicklung befindlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, und der regelmässige und/oder in grossen Mengen erfolgende Konsum kann zu einer Sucht und zu physischen sowie psychischen Störungen führen (vgl. BGE 146 IV 326 E. 3.2). Der Beschuldigte hat aus rein egoistischen bzw. finanziellen Motiven gehandelt, wollten er und seine Kollegen sich das Marihuana doch «gratis» beschaffen. Dass er aus achtenswerten Gründen, in schwerer Bedrängnis oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Wie bereits vorgängig dargelegt, konsumierte er zwar im Tatzeitpunkt Marihuana. In seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit war er hinsichtlich des Anstaltentreffens aber offensichtlich nicht eingeschränkt, was er denn auch nicht geltend macht. Eine Strafminderung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen nicht. Vielmehr verfügte er über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich leicht verschuldens- erhöhend auswirkt. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem noch leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren von einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz in einem engen Zusammenhang zur versuchten Nötigung - 23 - steht. Dementsprechend weniger schwer wiegt der Gesamtschuldbeitrag. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 3 Monate auf 2 Jahre und 3 ½ Monate. 4.5.7. Betreffend die Pornografie ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Pornografie schützt – insoweit es um Pornografie geht, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben – im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (BGE 131 IV 16 E. 1.2). Bei der 10 Sekunden dauernden Videoaufnahme, auf welcher eine vaginale Penetration der 15 Jahre alten H._____, deren Körper sich nur teilweise im Bildausschnitt befindet, mit dem Penis des Beschuldigten zu sehen ist, handelt es sich in Anbetracht der vorgenommenen sexuellen Handlung sowie des Alters von H._____ im weiten Spektrum denkbarer kinderpornografischer Darstellungen um eine noch vergleichsweise leichte Form der Pornografie. Der Beschuldigte hat diese Aufnahme selbst mit seinem Mobiltelefon erstellt, indem er den Geschlechtsverkehr mit H._____ gefilmt und diese anschliessend gespeichert und damit besessen hat. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Jedoch verfügte der Beschuldigte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Er hätte ohne Weiteres darauf verzichten können, den Geschlechtsverkehr zu filmen und diese Aufnahme anschliessend auf seinem Mobiltelefon abzuspeichern. Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, sich an die gesetzlichen Normen zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe leichten Tatverschulden und einer – bei isolierter Betrachtung – dafür angemessenen Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Pornografie in einem engen Zusammenhang zur sexuellen Handlung mit einem Kind steht. Entsprechend weniger schwer wiegt deshalb der Gesamtschuld- beitrag. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die Pornografie eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 2 Jahre und 5 ½ Monate. - 24 - 4.5.8. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen (siehe oben) straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Allerdings ist zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundes- gerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis). Der heute 28 Jahre alte Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er wurde während des vorliegenden Verfahrens aufgrund eines anderen Strafverfahrens inhaftiert. Davor war er arbeitslos und lebte von der Sozialhilfe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungs- verhandlung S. 5), ist seine schwere Jugend nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Er ist zwar seit seiner Geburt in Kinderheimen und Pflegefamilien aufgewachsen (UA act. 35). Dies alleine genügt jedoch nicht, wird doch zusätzlich ein Zusammenhang zwischen der schweren Kindheit und Jugend und der Deliktsbegehung vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2018 vom 7. Juni 2019 E. 3.3.3 mit Hinweis). Ein solcher ist vorliegend weder dargelegt noch erkennbar. Im Übrigen erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Ausser- ordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist zwar – bis auf die Pornografie – grundsätzlich geständig, was ihm grundsätzlich zugutezuhalten ist. Das Strafverfahren ist dadurch aber nur teilweise vereinfacht worden. Die Pornografie bestreitet er auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig. Eine nachhaltige Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ist nicht auszumachen. Insgesamt überwiegen die negativen Täterkomponenten leicht, weshalb sich die Täterkomponente im Umfang von einem halben Monat straferhöhend auswirkt. 4.5.9. Nach dem Gesagten erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4.5.10. Der Beschuldigte hat sämtliche mit vorliegendem Urteil zu ahndenden Straftaten verübt, bevor er mit Urteil des Bezirksgericht Brugg vom - 25 - 9. November 2021 u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt worden ist. Es liegt damit ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so dass die Freiheitsstrafe – wie auch die nachfolgend festzulegende Busse (siehe dazu unten) – als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil auszusprechen ist. Enthält – wie vorliegend – das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 9. November 2021 die schwerste Straftat (Raub), ist diese als Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, ist der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Die der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Urteil des Bezirksgericht Brugg vom 9. November 2021 zugrundeliegenden Straftaten stehen in keinem Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten. Entsprechend hoch ist bei der Asperation der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die rechtskräftige Grundstrafe (Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren) ist um die für die vorliegend zu beurteilenden Delikte festgelegte Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren angemessen um 2 Jahre auf eine gedankliche Gesamtstrafe von 3 ½ Jahren zu erhöhen. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 1 ½ Jahren abzuziehen, was eine Zusatz- strafe zum Urteil des Bezirksgericht Brugg vom 9. November 2021 von 2 Jahren Freiheitsstrafe ergibt. 4.5.11. Für die Prüfung, ob für die auszusprechende Freiheitsstrafe die Voraussetzungen der Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges erfüllt sind, hat das Gericht sämtliche Zusatzstrafen, Grundstrafen und zu kumulierenden Strafen zu addieren und hernach zu entscheiden, ob diese hypothetische Gesamtstrafe die Anwendung von Art. 42 StGB oder Art. 43 StGB erlaubt (BGE 145 IV 377 Regeste; BGE 142 IV 265 E. 2.4.6). Bei einer hypothetischen Gesamtstrafe von 3 ½ Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario; Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). 4.6. 4.6.1. Für die Übertretungen (Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, geringfügiger Diebstahl und - 26 - geringfügige Sachbeschädigung) ist als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgericht Brugg vom 9. November 2021, mit welchem der Beschuldigte u.a. zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt worden ist, eine Zusatzbusse auszusprechen. Die durch die Vorinstanz für die mehrfache Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes und die geringfügige Sachbeschädigung ausgefällte Busse von Fr. 200.00 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. Der Beschuldigte hat zudem am 2. April 2021 aus der Handtasche von D._____ EUR 100.00 und Fr. 50.00 Bargeld und damit – im Rahmen der vom Tatbestand des geringfügigen Diebstahls erfassten Beträge (vgl. dazu den Grenzwert von Fr. 300.00; BGE 142 IV 129 E. 3.1 mit Hinweisen) – einen nicht unerheblichen Betrag entwendet. Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Er hat sich das Bargeld einfach deshalb, weil sich die Gelegenheit dazu geboten hat, aus der Handtasche von D._____ geschnappt. Insgesamt ist ein nicht mehr leichtes bis mittelschweres Verschulden anzunehmen, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Busse von Fr. 150.00 angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der geringfügige Diebstahl in keinem Zusammenhang zur Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes sowie zur geringfügigen Sachbeschädigung steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend schwer wiegt. Es erscheint eine angemessene Erhöhung der Busse um Fr. 100.00 auf Fr. 300.00 angezeigt. Insgesamt erscheint dem Obergericht damit eine Busse von Fr. 300.00 dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die vorliegend abgehandelten Übertretungen stehen in keinem Zusammenhang zu den mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 9. November 2021 abgeurteilten Übertretungen. Entsprechend hoch ist bei der Asperation der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die rechts- kräftige Grundstrafe, die Busse von Fr. 2'000.00, ist um die für die vorliegend abgehandelten Übertretungen festgelegte Busse von Fr. 300.00 angemessen um Fr. 250.00 auf eine gedankliche Gesamtbusse von Fr. 2'250.00 zu erhöhen. Davon ist die rechtskräftige Busse von Fr. 2'000.00 abzuziehen, was eine Zusatzbusse zum Urteil des Bezirksgericht Brugg vom 9. November 2021 von Fr. 250.00 ergibt. 4.6.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 250.00 schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 auf 3 Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). - 27 - 4.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 9. November 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 250.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich damit im Strafpunkt als teilweise begründet. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abgesehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, es sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anzuordnen (Berufungserklärung S. 2). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 2). 5.2. Wird jemand u.a. wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind und Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch gemäss Art. 67 Abs. 4bis lit. a und lit. b StGB nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen einer qualifizierten Anlasstat – die hier nicht vorliegt – verurteilt worden ist oder gemäss den international anerkannten Klassifikations- kriterien pädophil ist. Für das Absehen von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot muss kumulativ eine gute Prognose bzw. das Fehlen von Anhaltspunkten einer Wiederholungsgefahr sowie ein besonders leichter Fall einer Katalogtat vorliegen. Folglich muss die Katalogtat in objektiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen. Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll – grundsätzlich unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und der Höhe der konkret ausgesprochenen Strafe – dabei die Regel sein und somit zwingend angeordnet werden und lebenslänglich dauern (BGE 149 IV 161 E. 2.5). Entgegen der Vorinstanz liegt kein besonders leichter Fall vor, welcher das Absehen der Anordnung eines Tätigkeitsverbots rechtfertigen würde: Zu berücksichtigen ist unter anderem, dass der Beschuldigte nicht bloss eine, sondern gleich zwei Anlasstaten begangen hat, hat er sich doch sowohl der sexuellen Handlung mit einem Kind als auch der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht. Sodann zeigt sich anhand - 28 - der vorliegend für die sexuellen Handlungen mit einem Kind ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, dass diesbezüglich kein besonders leichter Fall vorliegt. Hinzukommt, dass der Altersunterschied zwischen der 15 Jahre alten H._____ und dem Beschuldigten ganze 9 Jahre betrug und damit die Grenze von drei Jahren Altersunterschied, unterhalb derer sexuelle Handlungen mit Kindern nicht strafbar sind (Art. 187 Ziff. 2 StGB), um das Dreifache überstieg. Ein Bagatellcharakter liegt somit nicht vor. Schliesslich kann dem Beschuldigten hinsichtlich der vorliegend relevanten Anlasstaten keine vorbehaltlos günstige Prognose gestellt werden, ist er doch selbst noch im Berufungsverfahren hinsichtlich der Pornografie weder geständig noch reuig oder einsichtig. Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich damit in diesem Punkt als begründet. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Staatsanwaltschaft obsiegt grösstenteils. Dies insofern, als dass der Beschuldigte zusätzlich der Pornografie schuldig gesprochen wird und ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Sodann obsiegt die Staatsanwaltschaft teilweise betreffend die Strafe. Sie unterliegt jedoch in Bezug auf die beantragten Schuldsprüche wegen Raubs und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, was sich hinsichtlich des Raubs, an dessen Stelle eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung getreten ist, nur teilweise auf die Strafhöhe ausgewirkt hat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote, unter Hinzurechnung der Dauer der Berufungsverhandlung inkl. kurzer Nachbesprechung und Hin- und Rückweg, mit gerundet Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) - 29 - aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss zu ¾ mit Fr. 3'000.00 vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten – zumindest wenn kein einheitlicher Sachverhaltskomplex vorliegt – anteilsmässig aufzuerlegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3). Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freigesprochen, welcher in keinem Zusammenhang zu den weiteren Delikten steht, betreffend welche Schuldsprüche ergehen. Aufgrund dessen erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung als angemessen und die vorinstanzlichen Verfahrens- kosten von Fr. 6'148.30 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) sind dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'611.20 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 7'535.80 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ¾ mit Fr. 5'651.85 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.5. Die Zivilklage des Privatklägers L._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen, weshalb sie ihre vorinstanzlichen Parteikosten ausgangsgemäss selbst zu tragen hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario), was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben und worauf nicht zurückzukommen ist. - 30 - 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen] - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen] - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB [in Rechts- kraft erwachsen] - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG [in Rechtskraft erwachsen] - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB - des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 3. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 9. November 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 250.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 31 - 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers L._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'148.30 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'100.00) werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'611.20 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'535.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 5'651.85 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Der Privatkläger L._____ hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] - 32 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset