1. Die Beschuldigte ist schuldig - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Verkehrssignals gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG. 2. Gestützt auf Art. 54 StGB wird von einer Strafe abgesehen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.