12 Abs. 1 StGB immer auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, sofern es das SVG nicht ausdrücklich anders bestimmt, muss im Urteilsdispositiv weder in Worten noch durch Hinweis auf Art. 100 Ziff. 1 SVG erwähnt werden, dass es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2). 2. 2.1. Die Berufung der Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sie hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).