1.4. Die Beschuldigte hat sich damit der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorräder» gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Da gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG in Abweichung von Art. 12 Abs. 1 StGB immer auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, sofern es das SVG nicht ausdrücklich anders bestimmt, muss im Urteilsdispositiv weder in Worten noch durch Hinweis auf Art.