1.3. Grundsätzlich überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dies hat zur Folge, dass die unangefochten gebliebenen Schuldsprüche der Vorinstanz unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO in Rechtskraft erwachsen. In Berücksichtigung von Art. 404 Abs. 2 StPO ist jedoch korrigierend festzuhalten, dass – nebst dem Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorräder» – entgegen der Vorinstanz nicht zwei Schuldsprüche wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie durch mangelnde Aufmerksamkeit zu ergehen haben. Denn führt die