Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens verpflichtet waren. Erstens ist eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 54 StGB im erstinstanzlichen Hauptverfahren generell ausgeschlossen. Zweitens handelt es sich vorliegend nicht um einen klaren Anwendungsfall von Art. 54 StGB, so dass auch die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht hätte einstellen müssen. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich insofern als unbegründet.