Selbst wenn die Verletzungen der Beschuldigten eine längere Behandlung erfordert haben, drängt sich eine Anwendung von Art. 54 StGB in diesem Zusammenhang nicht auf. Hinzukommt, dass fraglich erscheint, ob das Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorräder» überhaupt einen direkten Zusammenhang zum Unfallgeschehen aufweist und damit die von der Bestimmung geforderte Unmittelbarkeit der Tatfolgen in diesem Zusammenhang erfüllt ist. Da das Obergericht vorliegend jedoch an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist, kann diese Frage ebenfalls offenbleiben.