Verletzungen der Beschuldigten nicht derart gravierend, dass von einem offensichtlichen Anwendungsfall von Art. 54 StGB gesprochen werden könnte. Obwohl die Anwendung von Art. 54 StGB nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur auf ganz extreme Folgen der Tat beschränkt ist (BGE 117 IV 245 E. 2b), betreffen die Anwendungsfälle doch schwere Körperverletzungen, wie etwa lebensgefährliche Schussverletzungen mit bleibenden gesundheitlichen Spätfolgen (BGE 121 IV 162 E. 2f). Selbst wenn die Verletzungen der Beschuldigten eine längere Behandlung erfordert haben, drängt sich eine Anwendung von Art. 54 StGB in diesem Zusammenhang nicht auf.