einen Bruch des Oberarms erlitten hat und sie eine Operation, drei Wochen Rehabilitation, eine Woche Kuraufenthalt sowie sieben Monate Übergangspflege benötigt hat (vgl. Berufungsbegründung S. 1 f.; anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Unterlagen). Ob denn auch alle vorgenannten Behandlungsmassnahmen die kausale Folge des anlässlich des Selbstunfalls erlittenen Oberarmbruchs darstellen, erscheint fraglich, kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben. So oder anders sind die -5-