Soweit in Art. 8 Abs. 1 StPO neben der Staatsanwaltschaft auch die Gerichte genannt werden, sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung damit nicht die Gerichte gemeint, die im Hauptverfahren über die Anklage entscheiden, sondern diejenigen, welche über Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft befinden (BGE 139 IV 220 E. 3.4). Indem die Vorinstanz von einer Bestrafung abgesehen hat, hat sie die in Anwendung von Art. 54 StGB einzig mögliche Rechtsfolge angewendet.