8 StPO betrifft nur die Verfahrensabschnitte bis zur Anklageerhebung, mithin die Strafverfolgung durch die Strafverfolgungsbehörden, nicht auch die Beurteilung durch die Gerichte nach der Anklageerhebung. Soweit in Art. 8 Abs. 1 StPO neben der Staatsanwaltschaft auch die Gerichte genannt werden, sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung damit nicht die Gerichte gemeint, die im Hauptverfahren über die Anklage entscheiden, sondern diejenigen, welche über Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft befinden (BGE 139 IV 220 E. 3.4).