54 StGB ist von Bundesrechts wegen ausgeschlossen. Zwar hält Art. 8 Abs. 1 StPO fest, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen von Art. 52 ff. StGB. Art. 8 Abs. 1 StPO bildet jedoch keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52 StGB bis Art. 54 StGB. Art. 8 StPO betrifft nur die Verfahrensabschnitte bis zur Anklageerhebung, mithin die Strafverfolgung durch die Strafverfolgungsbehörden, nicht auch die Beurteilung durch die Gerichte nach der Anklageerhebung.