Eine Strafbefreiung durch das Gericht hat zu erfolgen, wenn eine Bestrafung unangemessen wäre, weil der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat bereits genug bestraft erscheint und die Ausgleichsfunktion der Strafe erfüllt ist (BGE 137 IV 105 E. 2.3). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 54 StGB erfüllt sind, so hat es, wie es die Bestimmung vorsieht, von einer Bestrafung abzusehen. Eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gestützt auf Art. 54 StGB ist von Bundesrechts wegen ausgeschlossen.