1. 1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorräder» schuldiggesprochen und gestützt auf Art. 54 StGB von einer Strafe abgesehen.