3.3. Mit Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 grenzte die Beschuldigte ihre mit Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren dahingehend ein, als dass das Verfahren lediglich gestützt auf Art. 54 StGB einzustellen bzw. von einer Strafverfolgung abzusehen sei. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 8. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: