b SSV schuldig. Von einer Strafe wurde gestützt auf Art. 54 StGB abgesehen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 5. Januar 2023 beantragte die Beschuldigte, es sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfahren gestützt auf Art. 52 StGB, eventualiter gestützt auf Art. 54 StGB einzustellen, bzw. von einer Strafverfolgung abzusehen. Eventualiter seien sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigten -3- für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 3.2. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).