Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.8 (ST.2021.92; StA.2021.2547) Urteil vom 8. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1953, von Basel und Affoltern im Emmental, […] verteidigt durch Advokat Erik Wassmer, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sprach die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 28. Juli 2021 der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG, der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG und der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorräder» gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b SSV schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 250.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, am Mittwoch, 23. Juni 2021 um 13.00 Uhr mit dem Kleinmotorrad der Marke «Kinroad» mit dem Kennzeichen […] in 4310 Rheinfelden mit circa 30 km/h bis 40 km/h wissentlich und willentlich auf dem mit einem Fahrverbot für Motorräder versehenen Breitmattweg in allgemeine Richtung Rheinfelden gefahren zu sein, in der Rechtskurve aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit nach links ins Wiesland gekommen zu sein, pflichtwidrig unvorsichtig ihr Kleinmotorrad nicht mehr beherrscht zu haben und dabei zu Fall gekommen zu sein. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach die Beschuldigte auf Einsprache hin mit Urteil vom 23. September 2022 der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG, der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorräder» gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b SSV schuldig. Von einer Strafe wurde gestützt auf Art. 54 StGB abgesehen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 5. Januar 2023 beantragte die Beschuldigte, es sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfahren gestützt auf Art. 52 StGB, eventualiter gestützt auf Art. 54 StGB einzustellen, bzw. von einer Strafverfolgung abzusehen. Eventualiter seien sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigten -3- für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 3.2. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). 3.3. Mit Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 grenzte die Beschuldigte ihre mit Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren dahingehend ein, als dass das Verfahren lediglich gestützt auf Art. 54 StGB einzustellen bzw. von einer Strafverfolgung abzusehen sei. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 8. Februar 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Vorschrifts- signals «Verbot für Motorräder» schuldiggesprochen und gestützt auf Art. 54 StGB von einer Strafe abgesehen. Der angeklagte Sachverhalt und die einzelnen der Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestände wurden mit Berufung nicht angefochten. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung jedoch, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfahren gestützt auf Art. 54 StGB einzustellen bzw. von einer Strafverfolgung abzusehen. 1.2. Entgegen den Vorbringen der Beschuldigten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht eingestellt, sondern gestützt auf Art. 54 StGB von einer Strafe abgesehen hat. Nach Art. 54 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Die Bestimmung richtet sich somit an Untersuchungs-, Anklage- und Gerichtsbehörden. In klaren Fällen erlaubt sie es, bereits von einer Strafverfolgung abzusehen, um dem -4- Betroffenen ein langes und aufwendiges Verfahren zu ersparen, das unter Umständen ebenso belastend sein kann wie die Verurteilung selbst. Eine Strafbefreiung durch das Gericht hat zu erfolgen, wenn eine Bestrafung unangemessen wäre, weil der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat bereits genug bestraft erscheint und die Ausgleichsfunktion der Strafe erfüllt ist (BGE 137 IV 105 E. 2.3). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 54 StGB erfüllt sind, so hat es, wie es die Bestimmung vorsieht, von einer Bestrafung abzusehen. Eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gestützt auf Art. 54 StGB ist von Bundesrechts wegen ausgeschlossen. Zwar hält Art. 8 Abs. 1 StPO fest, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen von Art. 52 ff. StGB. Art. 8 Abs. 1 StPO bildet jedoch keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52 StGB bis Art. 54 StGB. Art. 8 StPO betrifft nur die Verfahrensabschnitte bis zur Anklageerhebung, mithin die Strafverfolgung durch die Straf- verfolgungsbehörden, nicht auch die Beurteilung durch die Gerichte nach der Anklageerhebung. Soweit in Art. 8 Abs. 1 StPO neben der Staatsanwaltschaft auch die Gerichte genannt werden, sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung damit nicht die Gerichte gemeint, die im Hauptverfahren über die Anklage entscheiden, sondern diejenigen, welche über Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft befinden (BGE 139 IV 220 E. 3.4). Indem die Vorinstanz von einer Bestrafung abgesehen hat, hat sie die in Anwendung von Art. 54 StGB einzig mögliche Rechtsfolge angewendet. Insoweit die Beschuldigte geltend macht, es hätte bereits die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen müssen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Einstellung des Verfahrens nur dann geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. So soll die Staatsanwaltschaft nur dann die Einstellung oder Nichtanhandnahme verfügen, wenn klar ist, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2023 E. 4.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Erstellt ist, dass die Beschuldigte unter anderem einen Bruch des Oberarms erlitten hat und sie eine Operation, drei Wochen Rehabilitation, eine Woche Kuraufenthalt sowie sieben Monate Übergangspflege benötigt hat (vgl. Berufungsbegründung S. 1 f.; anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Unterlagen). Ob denn auch alle vorgenannten Behandlungsmassnahmen die kausale Folge des anlässlich des Selbstunfalls erlittenen Oberarmbruchs darstellen, erscheint fraglich, kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben. So oder anders sind die -5- Verletzungen der Beschuldigten nicht derart gravierend, dass von einem offensichtlichen Anwendungsfall von Art. 54 StGB gesprochen werden könnte. Obwohl die Anwendung von Art. 54 StGB nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur auf ganz extreme Folgen der Tat beschränkt ist (BGE 117 IV 245 E. 2b), betreffen die Anwendungs- fälle doch schwere Körperverletzungen, wie etwa lebensgefährliche Schussverletzungen mit bleibenden gesundheitlichen Spätfolgen (BGE 121 IV 162 E. 2f). Selbst wenn die Verletzungen der Beschuldigten eine längere Behandlung erfordert haben, drängt sich eine Anwendung von Art. 54 StGB in diesem Zusammenhang nicht auf. Hinzukommt, dass fraglich erscheint, ob das Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorräder» überhaupt einen direkten Zusammenhang zum Unfall- geschehen aufweist und damit die von der Bestimmung geforderte Unmittelbarkeit der Tatfolgen in diesem Zusammenhang erfüllt ist. Da das Obergericht vorliegend jedoch an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist, kann diese Frage ebenfalls offenbleiben. Auch dies führt jedoch vor Augen, dass kein offensichtlicher Anwendungsfall von Art. 54 StGB vorliegt. Entsprechend musste die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch nicht einstellen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens verpflichtet waren. Erstens ist eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 54 StGB im erstinstanzlichen Hauptverfahren generell ausgeschlos- sen. Zweitens handelt es sich vorliegend nicht um einen klaren Anwendungsfall von Art. 54 StGB, so dass auch die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht hätte einstellen müssen. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich insofern als unbegründet. 1.3. Grundsätzlich überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dies hat zur Folge, dass die unangefochten gebliebenen Schuldsprüche der Vorinstanz unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO in Rechtskraft erwachsen. In Berücksichtigung von Art. 404 Abs. 2 StPO ist jedoch korrigierend festzuhalten, dass – nebst dem Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorräder» – entgegen der Vorinstanz nicht zwei Schuldsprüche wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie durch mangelnde Aufmerksamkeit zu ergehen haben. Denn führt die mangelnde Aufmerksamkeit – wie hier – zum (fahrlässigen) Nicht- beherrschen des Fahrzeugs, wird die mangelnde Aufmerksamkeit davon konsumiert und es kann nur ein Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs ergehen. -6- 1.4. Die Beschuldigte hat sich damit der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorräder» gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Da gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG in Abweichung von Art. 12 Abs. 1 StGB immer auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, sofern es das SVG nicht ausdrücklich anders bestimmt, muss im Urteilsdispositiv weder in Worten noch durch Hinweis auf Art. 100 Ziff. 1 SVG erwähnt werden, dass es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2). 2. 2.1. Die Berufung der Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sie hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 2.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da die Beschuldigte verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO), erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung als korrekt. Entgegen der Geltendmachung der Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 2 f.), sind der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auch bei einer Verurteilung mit gleichzeitigem Verzicht auf das Aussprechen einer Strafe gemäss Art. 54 StGB aufzuerlegen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 426 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'980.00 (inklusive Anklagegebühr von Fr. 400.00) sind deshalb vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Sie hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 3. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Dies ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Verkehrssignals gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG. 2. Gestützt auf Art. 54 StGB wird von einer Strafe abgesehen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'980.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 400.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset