und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Mai 2020 für die Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedinge Strafvollzug wird widerrufen. Die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bildet Bestandteil der Gesamtfreiheitsstrafe gemäss Ziff. 2.1. 2.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 80 Tagen wird dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet. - 32 - 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.